Petition für die Abschaffung der Sanktionen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII

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Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Paragrafen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 31 bis § 32 SGB II) und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, §39a SGB XII) ersatzlos zu streichen, die die Möglichkeit von Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen beinhalten.

Zur Petition !!!  

Begründung

Die Sanktionen (§ 31 und § 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und die Leistungseinschränkungen (§ 39 a Zwölftes Sozialgesetzbuch) verletzen das Recht auf die Absicherung des zwingend gesetzlich festgelegten soziokulturellen Existenzminimums. Wem ganz oder teilweise die Grundsicherungsleistung gestrichen wird, dessen Existenz und gesellschaftliche Teilhabe ist bedroht.

Ich bitte Sie die Petition mit Ihrer Unterschrift zu unterstützen. Für die Unterschrift ist eine Registrierung auf dem Portal „epetitionen.bundestag.de“ notwendig. Da mir bekannt ist, dass dieses nicht alle mögen oder auch möglich ist, hänge ich eine Unterschriftenliste bei, die ebenso anerkannt wird – sofern sie rechtzeitig bei mir eingeht.

Die Petition läuft einschließlich bis zum 18. Dezember 2013 und bis dahin muss ich die Listen eingereicht haben. Benötigt werden innerhalb dieser vier Wochen 50 000 Unterschriften!!!!

Zur Petition !!!    

Ich bin der festen Meinung und Hoffnung, dass wir sie zusammen bekommen. Betroffen sind wir alle – auch die, die noch im Arbeitsverhältnis stehen – da auch sie morgen erwerbslos sein könnten. Siehe aktuell Praktiker und Max Bahr Baumarkt. 

Sanktionen nach dem SGB II und XII stellen in ihrer jetzigen Form eine bedrohliche Existenzgefährdung dar. So ist zu beobachten, dass Erwerbslose, selbst wenn sie noch nie davon betroffen waren, vor den Sanktionen Ängste entwickeln. Ein Damoklesschwert, welches über sie schwebt und sie dann lieber auch Nachteile in Kauf nehmen, anstatt ihre Rechte einzuklagen. Damit wird und ist ein Angstsystem entwickelt wurden, welches die Menschen in eine Abhängigkeit der Jobcenter führt. Sanktionen dürfen niemals eine erzieherische Maßnahme sein. So werden sie jedoch intern vermittelt und an das soziale Gewissen der Mitarbeiter appelliert. Das soziale Gewissen sollte und muss aus dem Kennen der Menschenrechte und Würde bestehen.

Artikel 25:

Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltstitel durch unverschuldete Umstände.

Artikel 1:

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 3:

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 12:

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

aus: Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948

Quelle: Blog Inge Hannemann (altonablog)